Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Verleih unseres Personals an den Einsatzbetrieb. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Arbeitsgesetz (ArG), dem Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft, Laupenstrasse 22, 3008 Bern und die SECO, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie uns sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird unser Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert.
Unser temporäres Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Kundenfirma einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir bei Auftragserteilung darüber informiert werden.
Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für unser Temporärpersonal zur Anwendung.
Der Temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Kundenbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Temporären Mitarbeiter verursacht werden. Es obliegt dem Einsatzbetrieb, die erforderlichen Versicherungen abzuschliessen. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101.
Der Temporäre Mitarbeiter soll die im Kundenbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Unsere Mitarbeiter dürfen nur Überstunden/Überzeit leisten, wenn der Einsatzbetrieb vorher sein Einverständnis gegeben hat und dabei die entsprechenden Höchstarbeitszeitvorschriften eingehalten werden. Die Höchstarbeitszeiten sowie die Lohnzuschläge richten sich nach dem GAV Personalverleih und/oder massgebenden GAV. Überstunden/Überzeiten mit den entsprechenden Zuschlägen müssen auf dem Arbeitsrapport separat aufgeführt werden.
Der Kunde hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Temporäre Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden Ihnen nicht verrechnet. Sofern möglich, werden wir Ihnen sofort Ersatz anbieten.
Wir entlöhnen unsere Temporären Mitarbeiter auf Grund des wöchentlichen Arbeitsrapportes. Der Arbeitsrapport besteht als gedrucktes Papierformular. Die Validierung der Einsatzstunden erfolgt durch den Kunden mittels Unterschrift auf dem Papierformular. Damit anerkennt der Einsatzbetrieb die geleisteten Arbeitsstunden und berechtigt die Tempora Personal GmbH gemäss Verleihvertrag Rechnung zu stellen. Auf keinen Fall ist der Temporäre Mitarbeiter befugt,
vom Kunden Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit unserem Mitarbeiter sind unzulässig und für uns nicht verbindlich.
Reklamationen betreffend die fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 10% als vereinbart.
Der Kunde kann einen temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Der Kunde schuldet jedoch der Tempora Personal GmbH eine Entschädigung, falls der Einsatz weniger als 540 Std. gedauert hat und falls die Anstellung weniger als sechs Monate nach Einsatzende stattfindet. Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den der Kunde uns für Verwaltungshonorar und Gewinn für den Einsatz von 540 Std. hätte zahlen müssen, wovon aber das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungshonorar und Gewinn abgezogen wird. Des Weiteren ist es dem Einsatzbetrieb untersagt einen Mitarbeiter über eine andere Stellenvermittlung zu übernehmen. Sollte dieser Fall trotzdem eintreffen, so gilt ein Festvermittlungshonorar als vereinbart. Für Festanstellungen besteht eine eigene AGB und Konditionen, die Sie bitte direkt bei Ihrem Berater einholen.
Die Dauer des Verleihvertrages endet mit dem festgelegten Datum. Ist die Dauer unbefristet, so gelten die gleichen Kündigungsfristen, wie sie mit unserem temporären Personal vereinbart sind:
- 2 Arbeitstage während der ersten drei Monate des Einsatzes
- 7 Kalendertage vom vierten bis zum sechsten Monat des Einsatzes
- 1 Monat ab dem siebten Monat des Einsatzes, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats